Aktuelles

Übergangsfrist Barriererfreiheit endet 2024

Die Hamburger Sozialbehörde informiert über das Ende der Frist zu Herstellung der Barrierefreiheit gem. § 2 WBBauVO in Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen sowie Gasteinrichtungen.

Ab dem 01.01.2025 stellt eine nicht hergestellte Barrierefreiheit eine Ordnungswidrigkeit (OWI) gem. § 17 WBBauVO dar. Für Betreiber, die für Einrichtungen einen Befreiungsantrag eingereicht und bislang keinen Bestandskräftigen Bescheid erhalten haben bzw. für Betreiber, die planen, einen Antrag einzureichen, besteht die Sorge um etwaige daraus resultierende OWI-Verfahren und daher das Bedürfnis nach Rechts- und Planungssicherheit.

Was jetzt zu tun ist, erfahren Sie HIER 

Wenn Sie Rückfragen dazu haben, wenden Sie sich gerne auch an die Bündnis-Geschäftsstelle unter Tel. 040 / 43 29 42-13 oder per Email post@hamburger-wohnstifte.de