Die Neuerungen des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch sind seit einem halben Jahr in Kraft. Zum 01. Januar 2024 wurde das Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingeführt. Das Stiftungsregister mit Publizitätswirkung wird zum Jahresbeginn 2026 aktuell. Was verändert sich für Sie? Die wichtigsten Fakten und Vorteile im Überblick.
Zur Erinnerung, das Ziel des Gesetzgebers war es, die Vereinheitlichung der verschiedenen stiftungsrechtlichen Regelungen der Länder auf Bundesebene. Für das federführende Bundesjustizministerium galt es, 16 teilweise sehr unterschiedliche Regelungsansätze zu vereinheitlichen.
Die wichtigsten Fakten und Vorteile (Quelle: Deutsches Stiftungszentrum)
- Das Stiftungsrecht ist nunmehr für rechtsfähige Stiftungen bundeseinheitlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die bisher bestehenden Rechtsunterschiede der Landesstiftungsgesetze sind damit abgelöst. Das führt im Ergebnis zu mehr Rechtssicherheit für Stiftungen, Behörden und den Rechtsverkehr.
- Die persönliche Haftung für Vorstandsmitglieder wird angemessen beschränkt. Wie bei Aktiengesellschaften gelten die Grundsätze der Business Judgement Rule auch für wirtschaftliche Fehleinschätzungen des Stiftungsvorstandes. Danach haftet ein Vorstand nicht persönlich, wenn seine Entscheidung auf einer vernünftigen Sachentscheidung beruht, die auf Grundlage von ausreichenden Informationen getroffen wurde und die das Wohl der Stiftung zur Entscheidung motiviert hat.
- Stiftungen mit kleinem Vermögen, die sich wegen der schlechten Ertragslage wirtschaftlich neu orientieren müssen, erhalten deutlich leichter die Möglichkeit, die Stiftungsmittel gänzlich zu verwenden oder sich mit anderen Stiftungen zusammen zu legen.
- Erfreulich ist, dass der Bundesrat die Regelungen zur Verwendung von Umschichtungsgewinnen im Interesse der bestehenden Stiftungen nachgebessert hat. Diese dürfen nunmehr als Regelfall auch für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt. Die Verwendung von Umschichtungsgewinnen für Projekte der Stiftung ist also auch dann möglich, wenn die Satzung dazu nichts sagt.
Einführung des Zuwendungsempfängerregisters
Zum 01. Januar 2024 wurde das neue Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingeführt. Beim ZER handelt es sich um ein öffentlich einsehbares Register, das länderübergreifend vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt wird. Es soll alle Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts verzeichnen, die nach dem Körperschaftssteuergesetz steuerbefreit sind. Das ZER soll für mehr Transparenz im Spendensektor sorgen und Missbrauch erschweren. Außerdem soll das ZER zukünftig die Grundlage eines digitalen Spendenbescheinigungsverfahrens sein. Öffentlich zugänglich sind seit dem 1. Januar 2024:
- der Name und die Anschrift
- die Wirtschafts-Identifikationsnummer (ab 12/2024)
- die steuerbegünstigten Zwecke (§§ 52 bis 54 AO)
- der Status als juristische Person des öffentlichen Rechts
- die zuständige Finanzbehörde
- das Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides und der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheides (§ 60a)
- die Kontoverbindungen der jeweiligen gemeinnützigen Körperschaften
Für betroffene Stiftungen entsteht durch die Einführung des ZER zunächst kein akuter Handlungsbedarf. Die Übermittlung der Daten an das BZSt erfolgt automatisch durch die zuständigen Finanzämter. Lediglich ausländische Körperschaften müssen sich mit ihren Daten eigenständig an das BZSt wenden. Dringend zu empfehlen ist jedoch eine Überprüfung der Daten. Für etwaige erforderliche Änderungen ist das zuständige Finanzamt Ihr Ansprechpartner.
Stiftungsregister mit Publizitätswirkung ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 wird ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung in Kraft treten. Rechtsfähige Stiftungen werden ab dann auch einen Rechtsformzusatz führen müssen (geschützte Bezeichnung). Etwaige Meldepflichten zum Stiftungsregister sollten nicht zu einer Doppelmeldung (Transparenzregister) führen.